§ 57 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 2 und 10 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden zwei praktische Aufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Unterboden für Belag,
- 2.
Herstellen von Verbundestrich oder schwimmendem Estrich als Nutzestrich,
- 3.
Herstellen von einschichtigem oder mehrschichtigem Industrieestrich,
- 4.
Auftragen von Kunstharzen,
- 5.
Verlegen und Verschweißen von Bahnen- oder Plattenbelag mit Sockelsystem oder
- 6.
Einbauen von Fertigteilestrich.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Estriche, Bodenbeläge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Estriche und Bodenbeläge soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
im Prüfungsbereich Estriche:
- a)
Hohlraum- und Doppelböden,
- b)
Herstellen von Estrichen,