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§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan - Digitale Gesetze
[object Object] (BauGB)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
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Erster Abschnitt: Umlegung
§ 75 Einsichtnahme in den Umlegungsplan
Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.