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§ 73 Änderung des Umlegungsplans - Digitale Gesetze
[object Object] (BauGB)
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht
Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht
Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften
Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Allgemeines Städtebaurecht
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Erster Abschnitt: Umlegung
§ 73 Änderung des Umlegungsplans
Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
1.
der Bebauungsplan geändert wird,
2.
eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
3.
die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.