§ 8 Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Der Betrieb einer Organisation für Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach § 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt. Auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. Die Frist nach Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers verlängert werden.
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-Batterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,
- 2.
finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4,
- 3.
Sicherstellung einer Datenerhebung für die Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 und
- 4.
Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle, mit dem regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn die Organisation für Herstellerverantwortung folgende Anforderungen erfüllt:
- 1.
Sicherstellung einer flächendeckenden Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach § 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit der Rückgabe angeboten wird,