§ 26 Mitteilungspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
(1) Jede Organisation für Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
- 1.
die Masse an Batterien, die im vorangegangenen Kalenderjahr von den beteiligten Herstellern im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurde und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist,
- 2.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien, getrennt ausgewiesen nach der Masse, die
- a)
selbst zurückgenommen wurde,
- b)
an andere Organisationen für Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen Organisationen für Herstellerverantwortung abgekauft wurde,
- c)
in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2 zurückgenommen wurde,
- 3.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
- 4.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung zugeführten Altbatterien,
- 5.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling zugeführten Altbatterien sowie
- 6.
die Masse der von ihr im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recycling zugeführten Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern nach den Kategorien von Batterien sowie nach chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1 sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der Europäischen Union ausgeführte und behandelte Altbatterien jeweils gesondert auszuweisen. Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien haben in der Dokumentation auch die im eigenen System erreichte Sammelquote und deren Herleitung anzugeben.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt ist, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen der Organisation für Herstellerverantwortung bereitzustellen.