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§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes - Digitale Gesetze
Asylgesetz (AsylG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2 Schutzgewährung
Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 4 Asylverfahren
Abschnitt 5 Unterbringung und Verteilung
Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
Abschnitt 7 Folgeantrag, Zweitantrag
Abschnitt 8 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
Abschnitt 9 Gerichtsverfahren
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Unterbringung und Verteilung
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
1.
die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2.
eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.