Art 3 Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004
Art 4 Überprüfung der Honorarentwicklung
Art 5 Inkrafttreten
§ 3
Die in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Änderung des Inhalts der Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neuausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen; § 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.