Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 84 Beschluß
Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluß ist schriftlich abzufassen. § 60 ist entsprechend anzuwenden.