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§ 68 Zurückverweisung - Digitale Gesetze
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen
Dritter Teil Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
Vierter Teil Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
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Zweiter Unterabschnitt: Berufungsverfahren
§ 68 Zurückverweisung
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.