(3) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- a)
der zu berücksichtigende Rentenbetrag wird um 40 vom Hundert gemindert,
- b)
neben den Renten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Versorgungsbezüge zu belassen;
solange ein Ausgleich nach Absatz 1 oder 2 zusteht, ist der Unterschied zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich nach Halbsatz 1 ergibt, und dem Betrag der Versorgungsbezüge, der sich ohne Anwendung des Halbsatzes 1 ergäbe, nur insoweit zu zahlen, als er den Ausgleich übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bis 3.