(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte Betrag der Versichertenrente ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung, der Witwen- und Witwerrente ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung sowie der Waisenrente nach Abzug des Betrags in Höhe des Kinderzuschusses im Jahre 1957 mit 4,709 vervielfältigt und der Kinderzuschuß für jedes Kind in der ab 1. Juli 1977 maßgebenden Höhe, die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung und bei Waisenrenten für Halbwaisen der Betrag in Höhe des ab 1. Juli 1977 maßgebenden Kinderzuschusses sowie bei Waisenrenten für Vollwaisen der Betrag in Höhe von einem Einhundertzwanzigstel der für Versicherungsfälle des Jahres 1977 maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage hinzugefügt würden; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels ist anzuwenden.
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
| Bei einer Versicherungsdauer von ... Jahren | Versichertenrenten DM/Monat | Witwen- und Witwerrenten DM/Monat |
| 50 und mehr | 2.520,20 | 1.512,10 |
| 49 | 2.469,80 | 1.481,90 |
| 48 | |