(2) Landesregelungen über die Gewährung von Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jeweiligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Abschnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Regelung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen werden.